§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen
Bundesverband der Zertifizierten und Qualifizierten Sachverständigen in Europa B.Z.S. e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Reutte / Tirol
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen und Unternehmen aus dem Sachverständigenwesen in den Ländern der Europäischen Union.
Der Verein verfolgt das Ziel:
a) Formulierung pan-europäischer Standards für Begriffe und Methoden, die sich als anerkannte Verfahren herausgebildet haben.
b) Informationsübermittlung dieser Standards an internationale Organisationen und Sachverständigen in Europa.
c) Kontaktpflege zu den Gremien der Europäischen Union
d) Unterstützung der Branche der Sachverständigen durch kunden- und auftragsorientierte Richtlinien und Verordnungen europaweit.
e) Vermittlung eines guten Ausbildungsstand für alle Sachverständigen
f) Laufendes Training der Sachverständigen auf B.Z.S. e.V. – Niveau unter Einbindung der European Valuation Standards
g) Förderung der Zertifizierung nach europäischen Normen
h) Errichtung von unselbstständigen Zweigstellen des B.Z.S. e.V. in den Ländern der EU, um so gemeinsam mit Sachverständigen aus den Ländern der EU einen fachlichen Austausch vorzunehmen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den folgenden Absätzen 2. und 3. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Einrichtung mehrerer Räume mit entsprechender technischer Ausrüstung.
b) Kontakt und Informationsaustausch der Vereinsmitglieder untereinander.
c) Herausgabe von unregelmäßig erscheinenden Publikationen für Vereinsmitglieder und Interessenten.
d) Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen
e) Durchführung von Fachtagungen und Fachkongressen
f) Kontaktierung und Einbeziehung von nationalen und internationalen Organisationen, Behördlichen Stellen und anderen Verbänden, welche sich mit dem Sachverständigenwesen beschäftigen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnissen aus vereinseigenen Unternehmungen.
c) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a. ordentliche Mitglieder
b. außerordentliche Mitglieder
c. Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder die dem Verein seit mindestens 5 Jahren angehören. Bisherige Mitgliedschaften in Fachverbänden des Europäischen Auslands können auf Antrag angerechnet werden.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind die Mitglieder die dem Verein bis zu 5 Jahren Mitgliedschaft angehören. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich den Interessen des Vereines oder dem gesamten Sachverständigenwesen in Europa besonders verdient gemacht haben und vom Vorstand als Ehrenmitglieder berufen wurden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
a. physische Personen
b. juristische Personen
c. rechtsfähige Personengesellschaften
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Mitgliedsjahres möglich. Der Austritt muss dem Vorstand 6 Monate vorher schriftlich (per Einschreiben) angezeigt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 2 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Die Mahnungen sowie der Ausschluss des Mitgliedes kann der Vorstand mit einfacher Post versenden.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens oder wegen evtl. Zerwürfnissen mit den Vorstandsmitgliedern ohne Angabe von Gründen erfolgen. Ein Widerspruch gegen den Vereinsausschluss ist nicht möglich.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung beschlossen werden
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, auf Briefköpfen, Visitenkarten und ähnlichem auf ihre Mitgliedschaft hinzuweisen.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, den vom Verein leihweise zur Verfügung gestellten Stempel während ihrer Mitgliedschaft zu nutzen.
(4) Die Mitglieder sind berechtigt, in verbandsinternen Arbeitskreisen mit zu arbeiten.
(5) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt.
(6) Gründungsmitglieder und Vorstand sind durch Gründung ordentliches Mitglied.
(7) Ehrenmitglieder sind nicht Stimm- und wahlberechtigt.
(8)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Gründungsversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung (§§ 9 und 10)
b) Vorstand (§§ 11 bis 13)
c) Rechnungsprüfer (§ 14)
d) Schiedsgericht (§ 15)
§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung kann jedes Jahr stattfinden.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestem 1/10 der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers innerhalb von 3 Monaten statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax- Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt ausschließlich durch den Vorstand oder durch den Rechnungsprüfer.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabe der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme sowie die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein;
5. Entlastung des Vorstandes
6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
8.Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern:
(2) a. Obmann
b. Stellv. Obmann
c. Schriftführer
d. Stellvertr. Schriftführer
e. Kassier
f. Stellvertr. Kassier
(3) Der Vorstand wird zunächst von der Gründungsversammlung und nach Ablauf der 1. Amtsperiode von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(4) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt bei der 1. Bestellung durch die Gründungsversammlung 10 Jahre und danach jeweils 5 Jahre. Eine Wiederwahl ist jederzeit möglich.
(5) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist dieser auch auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn all seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(9) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds nur durch Rücktritt.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. (Rechnungslegung)
(2) Vorbereitung der Generalversammlung
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
(4)Verwaltung des Vereinsvermögens
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
(6) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu Ihrer Gültigkeit ausschließlich der Unterschrift des Obmanns. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Obmann erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter. In diesem Falle getroffene Entscheidungen der Stellvertreter sind nur gültig, wenn sie im Nachhinein vom Obmann bestätigt werden.
§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Ein Rechnungsprüfer wird von der Gründungsversammlung für 10 Jahre bestellt und im folgendem von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Das Schiedsgericht ist nur für Streitigkeiten der ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitglieder untereinander zuständig. Für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Vorstand ist das Schiedsgericht nicht zuständig. Ebenso ist es nicht für alle anderen Verbands Angelegenheiten zuständig.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.