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Zur Zeit gibt es in Deutschland
kein Berufsbild des Sachverständigen. Der B.Z.S.
e.V. arbeitet an der Entwicklung eines solchen Berufsbildes
um so auch den Gesetzgeber von der Notwendigkeit eines
solchen zu überzeugen.
Durch laufende intensive
und fachbezogene Schulungen mit abschließenden
Prüfungen und laufenden Überwachungsmaßnahmen
bietet der Verband dem Auftraggeber einen hohen Ausbildungs-
und Qualifizierungsstand seiner Mitglieder.
Da die
Führung des Verbandes aus erfahrenen Praktikern des Sachverständigenwesens
besteht ist immer gewährleistet, dass die Verbindung zwischen dem
Sachverständigem und dem Markt laufend aktuell ist.
Seit mehr als 15 Jahren findet jährlich an wechselnden
Orten eine der größten Fachtagungen für
Sachverständige statt, die durch unseren Verband
organisiert wird. Die Tagung ist mit das wichtigste
Element unserer Öffentlichkeitsarbeit, da bekannte
Auftraggeber ebenso anwesend sind wie bekannte Größen
des Sachverständigenwesens aus Deutschland und
Europa.
In den letzten Jahren verzeichneten wir folgende Gäste:
(auszugsweise)
* Kleiber
* Simon
* Prof.
Mittag
* Cors
* Vogels
* Gablenz
* Pohnert
* Holzner
*
RA Volze
* Gottschalk
sowie Politiker aller im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien.
Der Präsident des B.Z.S. e.V. , Rolf Lahmeyer,
hat an der Erarbeitung des Normativen Dokumentes der
EN 45013 im Arbeitskreis des Sektorenkomitees PG der
TGA GmbH in Frankfurt/Main erfolgreich mitgearbeitet
und ist am Zustandekommen dieser Dokumente beteiligt.
Der Bundesverband der Zertifizierten und Qualifizierten
Sachverständigen B.Z.S. e.V. hat für einige
Fachbereiche die erforderlichen Grundlagen zur Zertifizierung
gem. EN 45013 geschaffen und entsprechend der rechtlichen
Rahmenbedingungen dieser Norm eine Zertifizierungsgesellschaft
mit der Durchführung dieser Zertifizierung beauftragt.
Der Verband vereinigt insbesondere die Interessen von
folgenden Fachsegmenten:
* Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücke
Grundstücksachverständige
* Beurteilung von Schäden an Gebäuden
Bausachverständige
* Holz- und Bautenschutz
Sachverständiger im Holzschutz
Sachverständiger
im Bautenschutz
* Ermittlung von Mieten und Pachten
Mietensachverständige
* Beurteilung handwerklicher Leistungen
Sachverständige im Handwerk
* Brandschutz
* Energieberater
* Desinfektoren
Eine regelmäßig erscheinende Verbandszeitung,
welche für unsere Mitglieder kostenlos ist, unterstützt
den Fachmann bei der Lösung seiner fachlichen Probleme
und bietet ihm eine Hilfestellung in allen Belangen
des Sachverständigenwesens.
Da es naturgemäß auch einmal zu Unstimmigkeiten
zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen
kommen kann, haben wir extra zur Regelung dieser Probleme
eine Schiedsstelle eingerichtet, welche von neutralen
Spezialisten besetzt ist und beiden Parteien eine Unterstützung
oder Hilfe sein kann.
Um das Sachverständigenwesen nicht nur für
Personen vom Fach sondern ebenso für die Allgemeinheit
transparent zu gestalten ist der Verband auch für
den Verbraucherschutz tätig.
Die Erfahrungen in allen Bereichen des Sachverständigenwesens
können somit von der Öffentlichkeit aktiv
genutzt werden.
Das Gütesiegel des Bundesverbandes der Zertifizierten
und Qualifizierten Sachverständigen B.Z.S. e.V.
unterstützt alle Beteiligten bei der Auswahl von
* Sachverständigen
* Aus- und Weiterbildung
* Seminaren
* Fachtagungen
* Literatur
* Software
Produkte und Dienstleistungen, die durch den Verband
empfohlen werden, wurden von uns getestet und unter
Ausschluß jeder Haftung für empfehlenswert
befunden.
Für
Auskünfte steht die
Bundesgeschäftsstelle zur
Verfügung
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Bundesverband der Zertifizierten und Qualifizierten Sachverständigen
B.Z.S. e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Langenfeld
bei Köln
Die Verwaltung ist in 82418 Murnau/Bayern
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein ist ein Zusammenschluss von
Sachverständigen aller Fachrichtungen.
Der Verein verfolgt das Ziel:
- für seine Mitglieder Markttransparenz
über das Sachverständigenwesen, insbesondere der verschiedenen
Qualifizierungen und der Zertifizierung nach unterschiedlichen
Rechtsgrundlagen wie Zertifizierung nach EU Normen oder andere, nicht an
Vorgaben gebundene Zertifizierungen zu verschaffen.
- An der Errichtung eines Berufsbildes des
Sachverständigen mitzuwirken
- An der Erarbeitung normativer Dokumente
unterschiedlicher Zertifizierungen mitzuwirken.
- Einen einheitlichen, hohen
Ausbildungsstandard seiner Mitglieder durch laufende und fachbezogene
Schulungen zu erreichen.
- Darstellung und Vertretung der
Mitglieder gegenüber der Legislativen und Judikativen.
- Darstellung der Mitglieder im Internet.
- Darstellung der Mitglieder in der
Öffentlichkeit.
- Zertifizierungsstellen nach europäischen
Richtlinien, Verordnungen und Normen zu akkreditieren.
§ 3 Mitgliedschaften
- Mitglied im Verein kann jede natürliche
oder juristische Person werden.
- Voraussetzung der Mitgliedschaft ist,
dass der Antragsteller seine Fachkompetenz als Sachverständiger
nachweist.
- Die Aufnahme als Mitglied erfordert
einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der an die
Geschäftsstelle des Vereins zu adressieren ist.
Der Aufnahmeantrag hat zu enthalten:
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a. |
polizeiliches Führungszeugnis |
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b. |
Lebenslauf und beruflicher Werdegang |
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c. |
Nachweis über den Abschluss einer Vermögensschaden -
Haftpflichtversicherung |
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d. |
Bildungsnachweise aus dem jeweiligen Fachbereich |
- Über den Aufnahmeantrag neuer Mitglieder
entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen.
Bei der evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen
- Wird über den Aufnahmeantrag positiv
entschieden, so erhält der Antragsteller eine Mitgliedschaft auf Probe.
Diese dauert 2 Jahre. Wird anschließend vom Vorstand keine anderweitige
Aussage getroffen, so geht die Mitgliedschaft auf Probe übergangslos in
eine Vollmitgliedschaft über.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Den Vollmitgliedern ist es gestattet, an den
Veranstaltungen des Vereins zu begünstigten Bedingungen teilzunehmen sowie
die Mitgliedschaft im Verein zu werblichen Zwecken (entsprechend der Vorgabe
des Vorstandes) zu nutzen. Für die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften ist das Mitglied alleine verantwortlich. Eine Haftung oder
einen Schadenersatzanspruch gegenüber des B.Z.S.e.V. aus
wettbewerbsrechtlichen Belangen ist ausgeschlossen. Die Mitglieder
verpflichten sich, ihre Fachkenntnisse durch den Besuch von
Weiterbildungsveranstaltungen ständig auf dem neuesten Stand von
Wissenschaft und Technik zu halten und erklären sich bereit, dem Verein
mindestens 2 solcher Bildungsnachweise pro Jahr einzureichen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod
des Mitglied, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste
oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand über die Geschäftsstelle
und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Dabei ist
eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten, sofern nicht im
gegenseitigen Einvernehmen zwischen Mitglied und Vorstand die
Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des
Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es
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trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens 1 Monat verstrichen ist. |
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einer Aufforderung zur Stellungnahme gemäß § 5c) nicht innerhalb
von 2 Wochen nachgekommen sind, |
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eine wahrheitswidrige Auskunft gemäß § 3 3a) und b) abgegeben
hat.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. |
- Ein Mitglied kann durch einstimmigen
Beschluss des Vorstandes aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied schuldhaft gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder diesbezüglich ein
berechtigter Verdacht besteht. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine
schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung
zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu
versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der
Anrufung nicht zu.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis
§ 6 Mitgliedschaft, Aufnahmegebühr
- Jedes Mitglied ist verpflichtet einen
Jahres - Mitgliedsbeitrag zu zahlen,
der vom Vorstand festgesetzt wird.
- Der Betrag ist fällig jeweils zum 01.01.
des Geschäftsjahres.
- Ehrenmitglieder können von der
Beitragspflicht befreit werden.
- Eine einmalige Aufnahmegebühr wird
ebenfalls vom Vorstand festgesetzt
und ist bereits bei Erwerb der Mitgliedschaft auf Probe fällig.
§ 7 Die Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und dem Kassenwart.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden vertreten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.
Die Tätigkeit des Vorstandes wird entsprechend der Einkommen von Vorständen
und Managern in anderen deutschen und internationalen Verbänden und
Organisationen vergütet.
Die Vorstandsmitglieder haben zusätzlich Anspruch auf Ersatz aller
Aufwendungen, die Ihnen in Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Pflichten
entstehen. Der Vorstand erhält sich das Recht vor, einen Geschäftsführer
entgeltlich einzusetzen, wenn dies durch den Vorstand für notwendig erachtet
wird.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig. Er hat vor
allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung
- die Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung,
- die Vorbereitung des Haushaltsplanes,
die Buchführung, sowie die Erstellung
des Jahresberichtes
- die Beschlussfassung über die Aufnahme,
Streichung und Ausschluss von
Mitgliedern
- Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit
für den Verein nach außen.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von
10 Jahren, berechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vollmitglieder des Vereins
gewählt werden, die dem Verein mindestens fünf Jahre als Vollmitglied
angehören.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
vorzeitig aus, so ist binnen einer Frist
von 4 Wochen ein Nachfolger durch den Gesamtvorstand zu benennen. Eine
Mitgliederversammlung hat dann spätestens zum 3. Monat des
Geschäftsjahres zu erfolgen. Scheiden mehr als zwei Mitglieder des
Vorstandes vorzeitig aus, so sind binnen 2 Monaten durch die
Mitgliederversammlung die Nachfolger zu wählen.
- Ein Gesamtaustausch der
Vorstandsmitglieder ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen,
die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
Vorstandsmitglied, einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht
angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von 2 Wochen sollte
eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Abstimmungen im Vorstand ist eine Stimmenthaltung nicht
möglich.
- Sofern in einer Vorstandssitzung eine
Angelegenheit zur Abstimmung ansteht, die ein Vorstandsmitglied
persönlich betrifft, ist dieses Vorstandsmitglied von der Teilnahme an
der Abstimmung ausgeschlossen. Wenn in diesem Fall eine Abstimmung
Stimmengleichheit ergibt, fällt die Entscheidung zu Gunsten des
Betroffenen.
- Der Vorstand kann im schriftlichen
Verfahren abstimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig:
- für die Genehmigung des Protokolls der
Vorjahres Hauptversammlung,
- für die Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes und die
Entlastung des Vorstandes,
- für die Wahl der Mitglieder des
Vorstandes,
- für die Beschlussfassung über Änderungen
der Satzung und die Auflösung
des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder des Vereins können einmal
im Jahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich
mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einberufungsschreibens folgenden Tages. Aufgrund der
internationalen Verbindungen und der Repräsentation des Verbandes in den
Ländern der EU können die Mitgliederversammlungen auch in den Ländern
der EU stattfinden.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens 1
Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu
Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
- Anträge können noch bis zu Beginn der
Jahreshauptversammlung schriftlich gestellt werden. Die Annahme der
Anträge erfordert eine Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Mitglieder.
Satzungsgemäß wird gem. § 37 BGB zur Einberufung einer
Mitgliederversammlung, die vom Gesetz abweichende Mitgliederversammlung
einberufen können, festgelegt.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn mindestens 49 % der Vollmitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung muss von einem
Vorstandsmitglied geleitet
werden. Der Vorstand kann stattdessen auch auf Anregung der Mitglieder
einen Versammlungsleiter bestimmen. Bei Wahlen kann die Leitung der
Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorübergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn 51 % der stimmberechtigten Vollmitglieder anwesend
sind.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden,
wenn ein Mitglied den Antrag auf geheime Wahl stellt. Wird
Beschlussunfähigkeit festgestellt, kann unmittelbar im Anschluss daran
durch den 1. Vorsitzenden bestimmt werden, unter Verzicht von
Ladungsfristen eine 2. Mitgliederversammlung abzuhalten die dann ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder beschlussfähig ist.
- Die Mitgliederversammlung fasst
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung
ist eine Mehrheit von 90% der wahlberechtigten Vollmitglieder, zur
Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann
derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
- Zu Abstimmungen berechtigt sind nur
Vollmitglieder, die den Jahresbeitrag gemäß § 6 Nr. 1 und 2 der Satzung
entrichtet haben.
- Über Beschlüsse jeder
Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch
einen von der Versammlung gewählten Protokollführer aufzunehmen. Die
Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterschreiben.
§ 16 Beirat
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung für
einzelne Fachbereiche Beiräte berufen und abberufen. Die Beiratsmitglieder
können nur Vollmitglieder des Vereins sein. Sie unterliegen aber nicht den
Aufnahmebestimmungen nach § 3, wenn von ihnen keine Beratungen in
Finanzierungsangelegenheiten durchgeführt werden. Beiräte, die selbst nicht
Vereinsmitglieder sind, sind nicht stimmberechtigt.
§ 17 Akkreditierung von Zertifizierungsstellen
Der Verband kann Satzungen und normative
Dokumente erarbeiten, die eine Akkreditierung von Zertifizierungsstellen
regelt.
Die vom B.Z.S.e.V: akkreditierten Zertifizierungsstellen sind örtlich und
personell getrennt vom Verband zu führen.
Akkreditierungsstelle und Zertifizierungsstellen richten ihre Tätigkeit im
Zertifizierungswesen an europäischen Normen aus und akkreditieren und
zertifizieren gemäß diesen Euronormen. (Z.B. DIN EN 45013 Zertifizierung von
Personal).
Die gegenseitigen Beziehungen von Akkreditierungsstelle und
Zertifizierungsstellen sind in den Akkreditierungs- und
Zertifizierungssatzungen geregelt.
Die Zertifizierungen gehören zurzeit in
Deutschland zum ungeregelten Bereich und unterliegen lediglich dem
Wettbewerbsrecht. Sollten sich Änderungen durch Rechtsprechung oder
Gesetzgebung ergeben, so versucht der Verband sich dieser Rechtsprechung
oder Gesetzgebung anzupassen. Sollte dies aus irgendwelchen Gründen nicht
möglich sein, so sind gegenseitige Anspräche hieraus (es gilt das
Dreierverhältnis Akkreditierungs-Stelle/Zertifizierungsstelle/Zertifizierter
Sachverständiger) ausgeschlossen.
§ 18 Prüfungsausschuss zur Aufnahme von Mitgliedern
Der Verein unterhält einen Prüfungsausschuss,
der für die Durchführung der Leistungskontrolle vor Erwerb der
Vollmitgliedschaft zuständig ist (§3 Nr.5b). Der Prüfungsausschuss wird je
nach Bedarf zusammengerufen und besteht aus 3 Vollmitgliedern des Vereins.
Dabei soll nach Möglichkeit ein Prüfer Mitglied des Vorstandes oder ein
Beirat sein und ein weiterer Prüfer aus dem Arbeitskreis mitwirken, dem sich
das Mitglied auf Probe angeschlossen hat.
Die personelle Zusammensetzung des
Prüfungsausschusses bestimmt der Vorstand, seine Vorsitzenden bestimmt der
Prüfungsausschuss jedoch selbst. Bei der auf die Durchführung der Prüfung
folgenden Abstimmung über das Prüfungsergebnis ist eine Stimmenthaltung
nicht möglich.
§ 19 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden (siehe § 15 Nr.4).
- Falls die Mitgliederversammlung nicht
anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Nach Beendigung der Liquidation
fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder des
Vereins oder geht nach Zustimmung der Mitgliederversammlung karitativen
Verbänden zu.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 20 Sonstiges
Mitglieder des / der
1.
Hauptverband Freier Sachverständiger
Deutschland Ost H.F.S.D.O.e.V.
und der
Bundesvereinigung der von privaten
Fachorganisationen anerkannten Sachverständigen B.A.S.e.V.
werden Mitglied durch Erklärung des Austritts aus dem B.A.S.e.V ./
H.F.S.D.O.e.V. und Erklärung des Eintritts in den B.Z.S. Bundesverband der
Zertifizierten und Qualifizierten Sachverständigen e.V.
2.
Mitglieder der B.A.S. Bundesvereinigung der
von privaten Fachorganisationen anerkannten Sachverständigen e.V. treten
aufgrund besonderer Bedingungen in den B.Z.S.e.V. über und sind daher von
der Aufnahmegebühr befreit.
Mitglieder des H.F.S.D.O. Hauptverband freier
Sachverständiger Deutschland Ost e.V. treten aufgrund besonderer Bedingungen
in den B.Z.S.e.V. über und sind daher von der Aufnahmegebühr befreit.
Mitglieder des H.F.S.D.O.e.V. zahlen einen
Jahresbeitrag der ausnahmsweise gestaffelt ist und folgende Höhe ausweist:
1 Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 Euro
155.--
1 Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 Euro 195.--
ab 1. Januar 2005 jährlich Euro 235.--
Die Gültigkeit des § 20 ist bis zum 31.12.2005 begrenzt. Ab dem 1.1.2006
wird der § 20 ersatzlos gestrichen.
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