Wir über uns!

 Grußwort · Organigramm · Ziele des BZS e.V. · Satzung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,


Das Sachverständigenwesen stellt einennspruchsvollsten aber auch sensibelsten Bereiche des Dienstleistungssektors dar.


Dabei bildet das Vertrauensverhältnis zwischen dem Sach-verständigen und seinem Auftraggeber die wichtigste Grundlage für dessen Tätigkeit.


Die Erfahrung am Markt zeigt deutlich, das dieses Vertrauen in einen Sachverständigen nur dann hergestellt werden kann, wenn dieser seine fachliche Qualifikation durch die ihn begleitende Mitgliedschaft in einem Berufs- und Fachverband nachweisen kann.

Der Bundesverband der Zertifizierten und Qualifizierten Sachverständigen B.Z.S. e. V. hat sich daher besonders darauf spezialisiert, die Kompetenz seiner Fachmitglieder laufend zu überprüfen und zu überwachen, um so das Vertrauen in den einzelnen Sachverständigen zu stärken.
Berufs- und Fachverbände haben im weiteren die Aufgabe, dem Markt und seinen Beteiligten die Anforderungen an Gutachten sowie die Anforderungen an den jeweiligen Sachverständigen zu erläutern und so allen Beteiligten die erforderliche Transparenz in Fragen der Gutachtenerstellung und der Auswahl des Sachverständigen zu ermöglichen.

Unter diesen Gesichtspunkten ist der Berufs- und Fachverband der wichtigste Partner für alle im Sachverständigenwesen Beteiligten Marktteilnehmer.

Als Vorstand des B.Z.S. e.V ist es eine meiner wichtigsten Aufgaben, die Interessen unserer Verbandsmitglieder gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten sowie das Vertrauen in die fachliche Kompetenz unserer Sachverständigen zu stärken.
Durch die Mitarbeit als fachlicher Leiter bei der Eurex Zert OEG Gesellschaft zur Zertifizierung von Personal gem. EN 45013 mit Sitz in Österreich gewährleiste ich dabei die erforderliche Internationale Erfahrung und Kompetenz.


Mit freundlichen Gruß

Rolf G. Lahmeyer
Präsident

 

 

Organigramm

 

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Die Ziele des BZS eV

 

Zur Zeit gibt es in Deutschland kein Berufsbild des Sachverständigen. Der B.Z.S. e.V. arbeitet an der Entwicklung eines solchen Berufsbildes um so auch den Gesetzgeber von der Notwendigkeit eines solchen zu überzeugen.

Durch laufende intensive und fachbezogene Schulungen mit abschließenden Prüfungen und laufenden Überwachungsmaßnahmen bietet der Verband dem Auftraggeber einen hohen Ausbildungs- und Qualifizierungsstand seiner Mitglieder.

Da die Führung des Verbandes aus erfahrenen Praktikern des Sachverständigenwesens besteht ist immer gewährleistet, dass die Verbindung zwischen dem Sachverständigem und dem Markt laufend aktuell ist.

Seit mehr als 15 Jahren findet jährlich an wechselnden Orten eine der größten Fachtagungen für Sachverständige statt, die durch unseren Verband organisiert wird. Die Tagung ist mit das wichtigste Element unserer Öffentlichkeitsarbeit, da bekannte Auftraggeber ebenso anwesend sind wie bekannte Größen des Sachverständigenwesens aus Deutschland und Europa.

In den letzten Jahren verzeichneten wir folgende Gäste: (auszugsweise)

* Kleiber

* Simon

* Prof. Mittag

* Cors

* Vogels

* Gablenz

* Pohnert

* Holzner

* RA Volze

* Gottschalk

   sowie Politiker aller im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien.

Der Präsident des B.Z.S. e.V. , Rolf Lahmeyer, hat an der Erarbeitung des Normativen Dokumentes der EN 45013 im Arbeitskreis des Sektorenkomitees PG der TGA GmbH in Frankfurt/Main erfolgreich mitgearbeitet und ist am Zustandekommen dieser Dokumente beteiligt.

Der Bundesverband der Zertifizierten und Qualifizierten Sachverständigen B.Z.S. e.V. hat für einige Fachbereiche die erforderlichen Grundlagen zur Zertifizierung gem. EN 45013 geschaffen und entsprechend der rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Norm eine Zertifizierungsgesellschaft mit der Durchführung dieser Zertifizierung beauftragt.

Der Verband vereinigt insbesondere die Interessen von folgenden Fachsegmenten:

* Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücke

   Grundstücksachverständige

 

* Beurteilung von Schäden an Gebäuden

   Bausachverständige

 

* Holz- und Bautenschutz

  Sachverständiger im Holzschutz

  Sachverständiger im Bautenschutz

 

* Ermittlung von Mieten und Pachten

  Mietensachverständige

 

* Beurteilung handwerklicher Leistungen

  Sachverständige im Handwerk

 

* Brandschutz

 

* Energieberater

 

* Desinfektoren

Eine regelmäßig erscheinende Verbandszeitung, welche für unsere Mitglieder kostenlos ist, unterstützt den Fachmann bei der Lösung seiner fachlichen Probleme und bietet ihm eine Hilfestellung in allen Belangen des Sachverständigenwesens.

Da es naturgemäß auch einmal zu Unstimmigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen kommen kann, haben wir extra zur Regelung dieser Probleme eine Schiedsstelle eingerichtet, welche von neutralen Spezialisten besetzt ist und beiden Parteien eine Unterstützung oder Hilfe sein kann.

Um das Sachverständigenwesen nicht nur für Personen vom Fach sondern ebenso für die Allgemeinheit transparent zu gestalten ist der Verband auch für den Verbraucherschutz tätig.
Die Erfahrungen in allen Bereichen des Sachverständigenwesens können somit von der Öffentlichkeit aktiv genutzt werden.

Das Gütesiegel des Bundesverbandes der Zertifizierten und Qualifizierten Sachverständigen B.Z.S. e.V. unterstützt alle Beteiligten bei der Auswahl von

* Sachverständigen

* Aus- und Weiterbildung

* Seminaren

* Fachtagungen

* Literatur

* Software

Produkte und Dienstleistungen, die durch den Verband empfohlen werden, wurden von uns getestet und unter Ausschluß jeder Haftung für empfehlenswert befunden.

Für Auskünfte steht die Bundesgeschäftsstelle zur Verfügung

 

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Die Satzung des BZS eV

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen
Bundesverband der Zertifizierten und Qualifizierten Sachverständigen B.Z.S. e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Langenfeld bei Köln
Die Verwaltung ist in 82418 Murnau/Bayern

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Sachverständigen aller Fachrichtungen.

Der Verein verfolgt das Ziel:

  1. für seine Mitglieder Markttransparenz über das Sachverständigenwesen, insbesondere der verschiedenen Qualifizierungen und der Zertifizierung nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen wie Zertifizierung nach EU Normen oder andere, nicht an Vorgaben gebundene Zertifizierungen zu verschaffen.
  2. An der Errichtung eines Berufsbildes des Sachverständigen mitzuwirken
  3. An der Erarbeitung normativer Dokumente unterschiedlicher Zertifizierungen mitzuwirken.
  4. Einen einheitlichen, hohen Ausbildungsstandard seiner Mitglieder durch laufende und fachbezogene Schulungen zu erreichen.
  5. Darstellung und Vertretung der Mitglieder gegenüber der Legislativen und Judikativen.
  6. Darstellung der Mitglieder im Internet.
  7. Darstellung der Mitglieder in der Öffentlichkeit.
  8. Zertifizierungsstellen nach europäischen Richtlinien, Verordnungen und Normen zu akkreditieren.

§ 3 Mitgliedschaften
  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden.

     
  2. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist, dass der Antragsteller seine Fachkompetenz als Sachverständiger nachweist.

     
  3. Die Aufnahme als Mitglied erfordert einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der an die Geschäftsstelle des Vereins zu adressieren ist.
    Der Aufnahmeantrag hat zu enthalten:
     
    a. polizeiliches Führungszeugnis
    b. Lebenslauf und beruflicher Werdegang
    c. Nachweis über den Abschluss einer Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung
    d. Bildungsnachweise aus dem jeweiligen Fachbereich
  1. Über den Aufnahmeantrag neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen.
    Bei der evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen

     
  2. Wird über den Aufnahmeantrag positiv entschieden, so erhält der Antragsteller eine Mitgliedschaft auf Probe. Diese dauert 2 Jahre. Wird anschließend vom Vorstand keine anderweitige Aussage getroffen, so geht die Mitgliedschaft auf Probe übergangslos in eine Vollmitgliedschaft über.

     

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Vollmitgliedern ist es gestattet, an den Veranstaltungen des Vereins zu begünstigten Bedingungen teilzunehmen sowie die Mitgliedschaft im Verein zu werblichen Zwecken (entsprechend der Vorgabe des Vorstandes) zu nutzen. Für die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ist das Mitglied alleine verantwortlich. Eine Haftung oder einen Schadenersatzanspruch gegenüber des B.Z.S.e.V. aus wettbewerbsrechtlichen Belangen ist ausgeschlossen. Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Fachkenntnisse durch den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen ständig auf dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zu halten und erklären sich bereit, dem Verein mindestens 2 solcher Bildungsnachweise pro Jahr einzureichen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglied, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand über die Geschäftsstelle und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten, sofern nicht im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Mitglied und Vorstand die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
    gestrichen werden, wenn es
     
    - trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 1 Monat verstrichen ist.
    - einer Aufforderung zur Stellungnahme gemäß § 5c) nicht innerhalb von 2 Wochen nachgekommen sind,
    - eine wahrheitswidrige Auskunft gemäß § 3 3a) und b) abgegeben hat.
    Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

     
  3. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem
    Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied schuldhaft gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder diesbezüglich ein berechtigter Verdacht besteht. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Anrufung nicht zu.

     
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem
    Mitgliedschaftsverhältnis


§ 6 Mitgliedschaft, Aufnahmegebühr

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet einen Jahres - Mitgliedsbeitrag zu zahlen,
    der vom Vorstand festgesetzt wird.

     
  2. Der Betrag ist fällig jeweils zum 01.01. des Geschäftsjahres.

     
  3. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

     
  4. Eine einmalige Aufnahmegebühr wird ebenfalls vom Vorstand festgesetzt
    und ist bereits bei Erwerb der Mitgliedschaft auf Probe fällig.


§ 7 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

 

 

 


§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Kassenwart.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden vertreten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.
Die Tätigkeit des Vorstandes wird entsprechend der Einkommen von Vorständen und Managern in anderen deutschen und internationalen Verbänden und Organisationen vergütet.


Die Vorstandsmitglieder haben zusätzlich Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die Ihnen in Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Pflichten entstehen. Der Vorstand erhält sich das Recht vor, einen Geschäftsführer entgeltlich einzusetzen, wenn dies durch den Vorstand für notwendig erachtet wird.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor
allem folgende Aufgaben:
 

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
    der Tagesordnung
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Vorbereitung des Haushaltsplanes, die Buchführung, sowie die Erstellung
    des Jahresberichtes
  4. die Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
    Mitgliedern
  5. Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit für den Verein nach außen.


§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
    10 Jahren, berechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vollmitglieder des Vereins gewählt werden, die dem Verein mindestens fünf Jahre als Vollmitglied angehören.

     
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist binnen einer Frist
    von 4 Wochen ein Nachfolger durch den Gesamtvorstand zu benennen. Eine Mitgliederversammlung hat dann spätestens zum 3. Monat des Geschäftsjahres zu erfolgen. Scheiden mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus, so sind binnen 2 Monaten durch die Mitgliederversammlung die Nachfolger zu wählen.

     
  3. Ein Gesamtaustausch der Vorstandsmitglieder ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
     


§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied, einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von 2 Wochen sollte eingehalten werden.

     
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Abstimmungen im Vorstand ist eine Stimmenthaltung nicht möglich.

     
  3. Sofern in einer Vorstandssitzung eine Angelegenheit zur Abstimmung ansteht, die ein Vorstandsmitglied persönlich betrifft, ist dieses Vorstandsmitglied von der Teilnahme an der Abstimmung ausgeschlossen. Wenn in diesem Fall eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, fällt die Entscheidung zu Gunsten des Betroffenen.

     
  4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren abstimmen.


§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

 

  1. für die Genehmigung des Protokolls der Vorjahres Hauptversammlung,
  2. für die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die
    Entlastung des Vorstandes,
  3. für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  4. für die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung
    des Vereins.


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder des Vereins können einmal im Jahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einberufungsschreibens folgenden Tages. Aufgrund der internationalen Verbindungen und der Repräsentation des Verbandes in den Ländern der EU können die Mitgliederversammlungen auch in den Ländern der EU stattfinden.

     
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

     
  3. Anträge können noch bis zu Beginn der Jahreshauptversammlung schriftlich gestellt werden. Die Annahme der Anträge erfordert eine Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Satzungsgemäß wird gem. § 37 BGB zur Einberufung einer Mitgliederversammlung, die vom Gesetz abweichende Mitgliederversammlung einberufen können, festgelegt.


§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 49 % der Vollmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung muss von einem Vorstandsmitglied geleitet
    werden. Der Vorstand kann stattdessen auch auf Anregung der Mitglieder einen Versammlungsleiter bestimmen. Bei Wahlen kann die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorübergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

     
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 51 % der stimmberechtigten Vollmitglieder anwesend sind.

     
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied den Antrag auf geheime Wahl stellt. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, kann unmittelbar im Anschluss daran durch den 1. Vorsitzenden bestimmt werden, unter Verzicht von Ladungsfristen eine 2. Mitgliederversammlung abzuhalten die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder beschlussfähig ist.

     
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 90% der wahlberechtigten Vollmitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.

     
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
    Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.

     
  6. Zu Abstimmungen berechtigt sind nur Vollmitglieder, die den Jahresbeitrag gemäß § 6 Nr. 1 und 2 der Satzung entrichtet haben.

     
  7. Über Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.


§ 16 Beirat

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung für einzelne Fachbereiche Beiräte berufen und abberufen. Die Beiratsmitglieder können nur Vollmitglieder des Vereins sein. Sie unterliegen aber nicht den Aufnahmebestimmungen nach § 3, wenn von ihnen keine Beratungen in Finanzierungsangelegenheiten durchgeführt werden. Beiräte, die selbst nicht Vereinsmitglieder sind, sind nicht stimmberechtigt.


§ 17 Akkreditierung von Zertifizierungsstellen

Der Verband kann Satzungen und normative Dokumente erarbeiten, die eine Akkreditierung von Zertifizierungsstellen regelt.
Die vom B.Z.S.e.V: akkreditierten Zertifizierungsstellen sind örtlich und personell getrennt vom Verband zu führen.
Akkreditierungsstelle und Zertifizierungsstellen richten ihre Tätigkeit im Zertifizierungswesen an europäischen Normen aus und akkreditieren und zertifizieren gemäß diesen Euronormen. (Z.B. DIN EN 45013 Zertifizierung von Personal).
Die gegenseitigen Beziehungen von Akkreditierungsstelle und Zertifizierungsstellen sind in den Akkreditierungs- und Zertifizierungssatzungen geregelt.

Die Zertifizierungen gehören zurzeit in Deutschland zum ungeregelten Bereich und unterliegen lediglich dem Wettbewerbsrecht. Sollten sich Änderungen durch Rechtsprechung oder Gesetzgebung ergeben, so versucht der Verband sich dieser Rechtsprechung oder Gesetzgebung anzupassen. Sollte dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein, so sind gegenseitige Anspräche hieraus (es gilt das Dreierverhältnis Akkreditierungs-Stelle/Zertifizierungsstelle/Zertifizierter Sachverständiger) ausgeschlossen.


§ 18 Prüfungsausschuss zur Aufnahme von Mitgliedern

Der Verein unterhält einen Prüfungsausschuss, der für die Durchführung der Leistungskontrolle vor Erwerb der Vollmitgliedschaft zuständig ist (§3 Nr.5b). Der Prüfungsausschuss wird je nach Bedarf zusammengerufen und besteht aus 3 Vollmitgliedern des Vereins. Dabei soll nach Möglichkeit ein Prüfer Mitglied des Vorstandes oder ein Beirat sein und ein weiterer Prüfer aus dem Arbeitskreis mitwirken, dem sich das Mitglied auf Probe angeschlossen hat.

Die personelle Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bestimmt der Vorstand, seine Vorsitzenden bestimmt der Prüfungsausschuss jedoch selbst. Bei der auf die Durchführung der Prüfung folgenden Abstimmung über das Prüfungsergebnis ist eine Stimmenthaltung nicht möglich.


§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (siehe § 15 Nr.4).

     
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Nach Beendigung der Liquidation fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder des Vereins oder geht nach Zustimmung der Mitgliederversammlung karitativen Verbänden zu.

     
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 


§ 20 Sonstiges

Mitglieder des / der

1.

Hauptverband Freier Sachverständiger Deutschland Ost H.F.S.D.O.e.V.

und der

Bundesvereinigung der von privaten Fachorganisationen anerkannten Sachverständigen B.A.S.e.V.


werden Mitglied durch Erklärung des Austritts aus dem B.A.S.e.V ./ H.F.S.D.O.e.V. und Erklärung des Eintritts in den B.Z.S. Bundesverband der Zertifizierten und Qualifizierten Sachverständigen e.V.

2.

Mitglieder der B.A.S. Bundesvereinigung der von privaten Fachorganisationen anerkannten Sachverständigen e.V. treten aufgrund besonderer Bedingungen in den B.Z.S.e.V. über und sind daher von der Aufnahmegebühr befreit.

Mitglieder des H.F.S.D.O. Hauptverband freier Sachverständiger Deutschland Ost e.V. treten aufgrund besonderer Bedingungen in den B.Z.S.e.V. über und sind daher von der Aufnahmegebühr befreit.

Mitglieder des H.F.S.D.O.e.V. zahlen einen Jahresbeitrag der ausnahmsweise gestaffelt ist und folgende Höhe ausweist:

1 Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 Euro 155.--
1 Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 Euro 195.--
ab 1. Januar 2005 jährlich Euro 235.--


Die Gültigkeit des § 20 ist bis zum 31.12.2005 begrenzt. Ab dem 1.1.2006 wird der § 20 ersatzlos gestrichen.

 

 

   

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